1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden Bedingungen die Bezeichnung „Kunde“ verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.
3. Anders lautende Bedingungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.
1. Vertragsangebote der Vetter Tore & Türen GmbH sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich die Verbindlichkeit des Angebotes bestätigt worden ist.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn unsererseits dem Kunden die Annahme seines Auftrages schriftlich einschließlich in elektronischer Form bestätigt wurde oder ihm die bestellte Ware geliefert bzw. ausgehändigt wird.
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der Vetter Tore & Türen GmbH maßgebend.
3. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung der Vertragsleistung erforderlich sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, sind als Zusatzleistungen vom Kunden zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Maurer-, Putz- und Stemmarbeiten sowie für erschwerte Transport-, Arbeits-, Zugangs- und Montagebedingungen, die bei der Angebotserstellung nicht ersichtlich waren.
5. Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich bzw. in elektronischer Form zugesagt werden. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung durch die Vetter Tore & Türen GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Verpflichtungen voraus.
Die Angabe von Fristen, die soweit nicht anders vereinbart vom Tage der Auftragsbestätigung anlaufen, erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Kunden.
6. Die Leistungszeit verlängert sich in angemessenem Umfang bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessenen Mitteln nicht abgewendet werden konnten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände auf Seiten der Vetter Tore & Türen GmbH, der Zulieferer oder Subunternehmen eingetreten sind. Zu derartigen Hindernissen zählen insbesondere Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko der Vetter Tore & Türen GmbH zuzurechnen sind. Dem Kunden ist der Eintritt derartiger Gegebenheiten unverzüglich mitzuteilen.
1. Der Kunde ist verpflichtet, der Vetter Tore & Türen GmbH alle für die Angebotserstellung, Planung und Leistungsausführung relevanten Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere, sofern sich aus dem Leistungsort oder der Art der konkreten Verwendung in rechtlicher, technischer oder optischer Hinsicht besondere Anforderungen an die zu erbringende Leistung ergeben.
2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für die Leistungserbringung zum vereinbarten Termin vorliegen. Insbesondere hat der Kunde ungehinderten Zugang zum Liefer-/Montageort sowie die erforderliche Baufreiheit zu gewähren. Dies schließt notwendige Vorarbeiten ein, z. B. Maurer-, Putz- und Stemmarbeiten, zu vollenden und relevante Arbeitsbereiche frei zu räumen. Den Monteuren sind im erforderlichen Umfang unmittelbar am Leistungsort kostenlos Baustrom und Wasser zur Verfügung zu stellen.
3. Im Weiteren hat der Kunde die nachfolgenden Vorbereitungen, die nach Zeichnungen und/oder Instruktionen der Vetter Tore und Türen GmbH ausgeführt werden müssen, sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung eines dübelfähigen- bzw. schweißbeständigen Fenster-, Tür- bzw. Torrahmen, der die zusätzliche Last durch die Fenster-, Tür- bzw. Tormontage, statisch verwindungs- und verformungsfrei in der Lage ist aufzunehmen.
Für die Montage von Falt- und Schiebetüren und-toren ist ein Fertigfußboden im Vorfeld auszuführen.
1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtgewährung des ungehinderten Zuganges zum Leistungsort, fehlender Baufreiheit, Zahlungsverzug etc., ist die Vetter Tore & Türen GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden vorgegebenen angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Sachen heraus zu verlangen.
2. Für den Fall, dass seitens des Kunden unberechtigterweise Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung im Verantwortungsbereich des Kunden behindert bzw. verhindert wird, ist dieser gegenüber der Vetter Tore & Türen GmbH zur Zahlung des daraus entstehenden Schadens sowie des entgangenen Gewinns verpflichtet.
Auch ist die Vetter Tore & Türen GmbH berechtigt, ihre Forderung auf Vertragserfüllung gegenüber dem Kunden weiterzuverfolgen.
3. Stellt ein Kunde seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Vetter Tore & Türen GmbH zum Rücktritt für den nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt.
1. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche Teillieferungen zurückzuweisen.
2. Bei Anlieferung der Leistung hat der Kunde eine Abladung und Lagerung in unmittelbarer Nähe des Leistungsortes zu ermöglichen.
3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferware vom Tage der Lieferbereitschaft an auf den Kunden über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Der Kunde kann die Einhaltung gegebenenfalls vereinbarter Ausführungsfristen bzw. Liefertermine verlangen, soweit er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn auf der Baustelle gewährleistet ist. Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird die Vetter Tore & Türen GmbH von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Termine frei.
5. Bei Warenanlieferungen ist der Kunde verpflichtet, die Lieferware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel durch Vermerk auf dem Lieferschein, schriftlich oder in elektronischer Form der Vetter Tore & Türen GmbH unverzüglich anzuzeigen. Mit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über.
6. Im Rahmen der Erbringung von vertraglichen Leistungen ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Vertragsleistung angezeigt wird, spätestens jedoch mit Erhalt der Rechnung. Auf Verlangen der Vetter Tore & Türen GmbH sind Teilleistungen ebenfalls abzunehmen, sofern diese im Wesentlichen mangelfrei erbracht worden sind.
7. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht spätestens 12 Tage nach schriftlicher Meldung über die Fertigstellung abgelehnt wurde. Nutzt der Kunde die erbrachten Leistungen, so gilt dies ebenfalls als Abnahme, sofern die Waren abnahmefähig waren und die Nutzung nicht durch eine Zwangslage erforderlich war. Das Vorliegen geringfügiger Mängel oder Restleistungen berechtigt den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Ein Anspruch des Kunden auf Mangelbeseitigung bleibt trotz Abnahme bestehen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
1. Es gelten die für die auszuführende Vertragsleistung schriftlich bzw. in elektronischer Form vereinbarten Preise.
2. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich oder in elektronischer Form vereinbart wurde, 10 Tage nach Zugang der Rechnung, ohne Abzug, in Höhe des Rechnungsbetrages zu bezahlen.
Sind zur Begleichung einer Rechnungsforderung Teilzahlungen vereinbart und kommt der Kunde mit der Bezahlung von 2 Teilzahlungsbeträgen in Verzug, so ist die gesamte restliche Rechnungsforderung sofort fällig.
3. Zahlungen sind unbar durch Überweisung in EURO zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen.
Die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nur soweit dies ausdrücklich schriftlich bzw. in elektronischer Form vereinbart wurde, akzeptiert.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung von der Vetter Tore & Türen GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Im Falle des Zahlungsverzuges hat die Vetter Tore & Türen GmbH das Recht, die weitere Auftragsbearbeitung einzustellen.
Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen.
1. Die Lieferungen und Leistungen der Vetter Tore & Türen GmbH erfolgen unter ausdrücklichem Eigentumsvorbehalt.
2. Der Kunde ist zur Sicherungsabtretung, -übereignung oder Verpfändung der Lieferware nicht befugt.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Vetter Tore & Türen GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso sind Besitzwechsel betreffend die Lieferware sowie der eigene Wechsel des Firmensitzes oder des Wohnortes durch den Kunden unverzüglich mitzuteilen.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferware (Vorbehaltsware) auf seine eigenen Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschaden zu versichern. Er ist verpflichtet, die Lieferware pfleglich zu behandeln.
5. Soweit die Lieferware wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes geworden ist, verpflichtet sich der Kunde, für den Fall der Nichteinhaltung seiner Zahlungsverpflichtung, der Vetter Tore & Türen GmbH die Demontage der Lieferware, die ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Kunden.
Nach Rücknahme der Lieferware ist die Vetter Tore & Türen GmbH befugt, die Gegenstände zu verwerten. Der Verwertungserlös wird, abzüglich angemessener Verwertungskosten, auf die offenstehenden Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.
1. Die vertraglichen Lieferungen und Leistungen sind durch die Vetter Tore & Türen GmbH frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Hierfür übernimmt die Vetter Tore & Türen GmbH die Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Darüber hinaus wird keine Garantie gewährt.
2. Ansprüche stehen einem Kunden, der Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Die mangelhafte Leistung bzw. Lieferware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels gefunden hat, zur Besichtigung durch die Vetter Tore & Türen GmbH bereit zu halten.
4. Soweit ein von der Vetter Tore & Türen GmbH zu vertretender Mangel vorliegt, wird dieser durch Nachbesserung bzw. Ersatzleistung beseitigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Kunden weitere Mängelrechte zu.
5. Die Gewährleistungsverpflichtung der Vetter Tore & Türen GmbH erstreckt sich nicht auf Mängel, Fehler oder Schäden, die durch unsachgemäße oder gewaltsame Bedienung, Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsanweisung, Überbeanspruchung oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder dritte Personen oder dadurch entstehen, dass Änderungen zu den vertragsgemäß erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen vorgenommen wurden.
6. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art, werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegeben ist.
Gleiches gilt für die Haftung wegen vorvertraglicher Sorgfaltspflichten unserer Vorlieferanten oder Mitarbeiter.
7. Die Verjährungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des BGB und beginnt mit Übergabe der Ware bzw. Abnahme der erbrachten Leistungen.
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
2. Nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 6, Abs. 1, ist die Vetter Tore & Türen GmbH berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden erhaltenen Daten des Kunden zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.
Diesbezüglich wird auf die Datenschutzerklärung der Vetter Tore & Türen GmbH unter …. (Bezeichnung der Webseite) hingewiesen.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich unmittelbar bzw. mittelbar aus einem zwischen der Vetter Tore & Türen GmbH und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ergeben, ist Mühlhausen, soweit der Kunde bzw. Auftraggeber Kaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist